AURUM GmbH
Marienstraße 2
90402 Nürnberg, Deutschland

Telefon: +49 (0) 911 2536 1972
Geschäftsführer: Mustafa Yaylak
E-Mail: info@aurum-consulting.de

Sitz der Gesellschaft: Nürnberg
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg
Handelsregisternummer: HRB 30782
Steuernummer: 241 / 121 / 93185
Umsatzsteuer-ID-Nummer: DE295485629
Geschäftsführer: Mustafa Yaylak

AURUM GmbH, Zweigniederlassung Baar
c/o offine Business Center AG
Rathausstr. 14
6340 Baar / Schweiz

Telefon: +49 (0) 911 2536 1972
Geschäftsführer: Mustafa Yaylak
E-Mail: info@aurum-consulting.ch

Sitz der Gesellschaft: Baar
Registergericht: Handelsregister des Kantons Zug
Firmennummer: CHE-211.140.066
Leiter der Zweigniederlassung: Mustafa Yaylak
Zeichnungsberechtigter: Lukas Frank

BITTE KEINE ABMAHNUNG OHNE VORHERIGEN KONTAKT
Vor Inanspruchnahme jeglicher Art in urheber-, wettbewerbs- oder markenrechtlichen Angelegenheiten, unverlangter Mailzusendung/Werbung, bitten wir zur Vermeidung von unnötigen Rechtstreitigkeiten, Abmahnungen und den daraus entstehenden Kosten, uns umgehend zu kontaktieren.
Wir sagen hiermit bereits Abhilfe zu, so dass eine eventuelle Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist. Eine dennoch ergehende Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme würden wir wegen Nichtbeachtung der Schadenminderungspflicht zurückweisen.

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Urheberrecht

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AGB's - Stand Februar 2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AURUM GMBH (Geschäftsführer Mustafa Yaylak) für Werk- und Dienstleistungen (AGB Werk- und Dienstleistungen)

1. Gegenstand des Vertrages

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AURUM GMBH (Geschäftsführer: Mustafa Yaylak), im folgendem AURUM genannt, regeln die Erbringung der in einem Angebot festgelegten Werk- und Dienstleistungen durch AURUM GMBH.

1.2. Leistungen durch AURUM werden im Angebot als Werkleistungen oder als Dienstleistungen vereinbart.

1.3. Bei Werkleistungen ist AURUM für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie für die erbrachten Leistungen verantwortlich. Die organisatorische Einbindung der Werk– oder Dienstleistungen von AURUM in den Betriebsablauf des Auftraggebers ist von diesem eigenverantwortlich vorzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

1.4. Die Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers. AURUM erbringt diese in eigener Verantwortung.

1.5. Der Auftraggeber ist für die von ihm aufgrund der Werk-oder Dienstleistungen von AURUM angestrebten und damit erzielbaren Ergebnisse verantwortlich.

1.6. Ein Vertrag kommt durch Zusendung einer vom Auftraggeber unterzeichneten Bestellung zustande. Als Datum des Zustandekommens eines Vertrages gilt der Tag, an dem die Bestellung bei AURUM eingegangen ist.

1.7. Der Auftraggeber erhält bei der ersten Bestellung die AGB Werk- und Dienstleistungen, die bis zu einer Änderung für alle nachfolgenden Bestellungen gelten.

1.8. Schriftverkehr, insbesondere Angebotserstellung und Auftragserteilung können auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Identität des Absenders und die Authentizität des Dokumentes durch einen Identifizierungscode (User ID) nachgewiesen werden.

2. Planungs- und Ausführungsbedingungen, Endtermin, Abnahme, Verantwortlichkeiten der Vertragspartner

2.1. Das Angebot enthält die Beschreibung der Leistungen, die Planungs- und Ausführungsbedingungen, die Festlegung der Funktionen und Spezifikationen (Leistungsmerkmale) eines Werkes sowie Angaben über zur Verwendung kommenden Teile, Geräte, Programme und sonstige erforderliche Erzeugnisse.

2.2. Die Vertragspartner können im Angebot einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen sowie einen geplanten Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe von Werkleistungen vereinbaren.

2.3. Für Werkleistungen gilt folgendes:

2.3.1. AURUM wird dem Auftraggeber zum Endtermin, soweit im Angebot vereinbart, die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Auftraggeber bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.

2.3.2. Für die Abnahme bei Werkverträgen werden folgende Fehlerklassen vereinbart:

2.3.2.1. Fehlerklasse 1:

Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.

2.3.2.2. Fehlerklasse 2:

Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt, dass der Abnahmetest nicht dennoch fortgeführt werden kann. Diese Fehler werden soweit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmetests behoben.

2.3.2.3. Fehlerklasse 3:

Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

2.4. Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern.

2.5. Nach Abnahme verbleibende Fehler der Fehlerklasse 2 sowie Fehler der Fehlerklasse 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.

2.6. Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um ‘erhebliche Abweichungen’, bei Fehlern der Fehlerklassen 2 und 3 um ‘unerhebliche Abweichungen’.

2.7. Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht unter diesem Vertrag geliefert werden, und/oder Bedienungsfehler, die nicht durch AURUM zu vertreten sind, kann weder der Abnahmetest verlängert noch die Abnahme verweigert werden.

2.8. Der Auftraggeber wird die Werkleistungen nach erfolgreichem Abnahmetest und/oder der Übergabe unverzüglich abnehmen. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung von AURUM zur Fehlerbeseitigung nach Ziffer 9 (Gewährleistung) bleibt unberührt.

2.9. Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.

2.10. Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, dass die Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien bestätigt. Eine Liste mit den bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Die Fehler werden in die jeweiligen Fehlerklassen unterteilt.

2.11. Kann AURUM Fehler der Fehlerklasse 1 aus von AURUM zu vertretenden Gründen nicht beheben und gelingt dies auch innerhalb von 100 Kalendertagen nach Ablauf des vereinbarten Abnahmetests nicht, so kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Eine Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers besteht in diesem Falle nur in Höhe des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben. Soweit Teilabnahmen durchgeführt worden sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für die Minderung außer Betracht.

2.12. Der Auftraggeber wird AURUM erforderliche Arbeitsvoraussetzungen (wie z.B. Systemkapazität, PCs, Räumlichkeiten, Telefon- und Netzwerkanschlüsse usw.) zur Verfügung stellen. Sofern zutreffend sind weitere Verantwortlichkeiten der Vertragspartner im Angebot aufgeführt. Bei der Leistungserbringung ist AURUM davon abhängig, dass der Auftraggeber die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht, und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann AURUM – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der Preise verlangen.

2.13. Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Auftraggeber produktiv genutzt werden, gelten diese als abgenommen.

3. Änderungen des Leistungsumfangs

3.1. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

3.2. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von AURUM berechnet werden.

3.3. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich festgelegt (zusätzliches Angebot oder Änderungsvereinbarung) und kommen entsprechend Ziffer 1.3 zustande.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Werk- und Dienstleistungen werden zu dem im Angebot aufgeführten Festpreis oder gemäß Ziffer 4.2 auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.

4.2. Bei Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Vergütungsklassen und Berechnungssätzen sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen berechnet. Sonstige Leistungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

4.3. Die im Angebot genannten Vergütungsklassen und Berechnungssätze für Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis können von AURUM mit einer Frist von drei Monaten, erstmals vier Monate nach dem Zustandekommen eines Vertrages, geändert werden. Auf das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach Ziffer 12 wird hingewiesen.

4.4. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls AURUM im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze wesentlich überschritten werden, wird sie den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers wird AURUM die dem Schätzpreis zugrundeliegenden Mengenansätze nicht wesentlich überschreiten.

4.5. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.

4.6. Rechnungen sind sofort bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist AURUM berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 10 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

4.7. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

4.8. Für Lieferungen und Leistungen an Auftraggeber im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch AURUM im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Auftraggebers gehen.

4.9. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Vergütung aus den von AURUM erbrachten Werk- oder Dienstleistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.10. AURUM ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten und zu verkaufen.

5. Einsatz von Personal

5.1. Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben.

5.2. Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

6. Unteraufträge

6.1. AURUM kann Werk- und Dienstleistungen ganz oder teilweise durch von ihr bestimmte Unterauftragnehmer ausführen lassen. Die im Vertrag und diesen AGBs vereinbarten Regelungen gelten für die von AURUM eingesetzten Unterauftragnehmer gleichermaßen.

7. Vertrauliche Informationen

7.1. Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen erfordern jeweils den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung). Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, können von den Vertragspartnern, soweit dem keine Schutzrechte entgegenstehen, frei genutzt werden.

8. Eigentums- und Nutzungsrechte

8.1. Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse), die dem Auftraggeber gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergeben werden; wie z. B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen und ähnliche Werke. Der Begriff „Materialien“ umfasst nicht Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen.

8.2. Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen Materialien werden im Angebot als „Bearbeitungen“ gekennzeichnet. Der Auftraggeber wird AURUM vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials vorlegen.

8.3. AURUM spezifiziert die Materialien, die dem Auftraggeber übergeben werden. AURUM oder Dritte haben alle Eigentums- oder Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an den Materialien, die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestanden.

8.4. Soweit im Angebot nicht anders geregelt, erhält der Auftraggeber eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür das unwiderrufliche, nichtausschließliche, weltweite Recht, Kopien dieser Materialien innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen.

8.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird.

8.6. Unternehmen ist jede juristische Person (GmbH, AG etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht.

8.7. Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden, gilt folgendes:

8.7.1. Erfindungen von Mitarbeitern des Auftraggebers gehören dem Auftraggeber und solche von Mitarbeitern von AURUM gehören AURUM. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner für ihr Unternehmen eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz.

8.7.2. Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftraggebers und AURUM gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartnern. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten.

8.8. Bei Werkleistungen bleibt das zu erbringende Gewerk oder Teilgewerk bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von AURUM im Eigentum von AURUM.

9. Gewährleistung

9.1. Bei Werkleistungen gewährleistet AURUM, dass die im Angebot vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen.

9.2. AURUM wird Gewährleistungsmängel, die vom Auftraggeber in schriftlicher Form gemeldet wurden, beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme (Ziffer 2.3) und beträgt 6 Monate. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, kann der Auftraggeber hinsichtlich des Mangels nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder, falls der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes erheblich gemindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.3. Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

9.4. Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass dies für den Fehler nicht ursächlich ist.

9.5. AURUM kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit AURUM aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, wenn AURUM nachweist, dass AURUM den Fehler nicht zu vertreten hat.

10. Haftung

10.1. AURUM haftet für Schäden, die durch das Fehlen der von ihr zugesicherten Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

10.2. AURUM haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Sie haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zur Höhe des Preises der schadensverursachenden Leistung, maximal bis zu einem Betrag von € 50.000.

11. Rechte Dritter

11.1. AURUM wird den Auftraggeber gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Materialien hergeleitet werden, und dem Auftraggeber gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge übernehmen, sofern der Auftraggeber AURUM von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und AURUM alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann AURUM auf ihre Kosten die Materialien ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, stimmt der Auftraggeber zu, das Material an AURUM zurückzugeben. In diesem Fall erstattet AURUM dem Auftraggeber höchstens den dafür bezahlten Betrag.

11.2. Die Regelungen der Ziffer 11.1 finden keine Anwendung, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass die Materialien vom Auftraggeber verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden oder dass nicht von AURUM gelieferte Produkte mit den Materialien eingesetzt oder außerhalb des von AURUM gelieferten Systems benutzt werden.

11.3. Der Auftraggeber stellt AURUM und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung entsprechend Ziffer 8.2 entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von AURUM oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt.

12. Kündigung

12.1. Beide Vertragspartner können einen Dienstvertrag mit einer Frist von zwei Monaten jederzeit kündigen.

12.2. Der Auftraggeber und AURUM können einen Vertrag kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt.

12.3. AURUM wird nach einer Kündigung entsprechend Ziffer 12.1 und 12.2 alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfangs unverzüglich oder nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde. Zusätzlich wird AURUM Leistungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung entstanden sind, dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Darin eingeschlossen sind im Angebot vereinbarte Ablösebeträge, durch die Kündigung entstandene zusätzliche Aufwendungen von AURUM sowie Aufwendungen infolge einer damit verbundenen vorzeitigen Beendigung von Vereinbarungen im Unterauftrag.

12.4. Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die von AURUM zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar sind.

13. Allgemeines

13.1. AURUM kann Verträge auf ein anderes AURUM Unternehmen übertragen. Im Übrigen bedarf eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und AURUM.

13.2. Die Nutzung von Warenzeichen, Handelsnamen oder sonstiger Bezeichnungen in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsinhabers.

13.3. Bevor der Auftraggeber oder AURUM rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, ist dem Betroffenen die Erfüllung in angemessener Weise zu ermöglichen.

13.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, soweit sie diesen AGBs entgegenstehen.

13.5. Ansprüche aus einem Vertrag gegenüber gewerblichen Auftraggebern verjähren innerhalb von drei Jahren ab Abnahme bei Werkverträgen bzw. ab Beendigung von Leistungen aus Dienstverträgen.

13.6. AURUM darf den Namen des Auftraggebers und den Projektnamen als Referenz gegenüber anderen Auftraggebern oder Interessenten nennen und veröffentlichen.

13.7. Die Verpflichtungen aus einem Vertrag werden ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt.

13.8. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Streitigkeiten der Sitz von AURUM. AURUM ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.